Freitag, 25.05.2012
23.01.2008
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Pendlerpauschale

Eine endgültige Entscheidung über die Pendlerpauschale trifft das BVerfG.

Urteil: Aktuelle Pendlerpauschale verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die seit 1. Januar 2007 gültige Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte müssten entweder als Werbungskosten oder auf andere Weise abgezogen werden können, urteilte das Gericht heute in München. Der BFH hat deshalb zwei Klagen von Berufspendlern gegen die Ablehnung ihres Lohnsteuerermäßigungsantrags dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung der Abschaffung angeführte Haushaltskonsolidierung biete für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung, also der steuerlichen Absetzbarkeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer (wir berichteten). Zudem habe der Gesetzgeber das sogenannte "Werkstorprinzip" nicht folgerichtig umgesetzt. So könnten z.B. Kosten der doppelten Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte seien "unvermeidbare Ausgaben", denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Zudem genüge die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie. Damit bezog sich das Gericht auf die konkreten Lebensumstände eines Klägers.

Der Bäckermeister wohnt rund 70 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt. Seine Ehefrau hat eine Wegstrecke von 37 Kilometern in die entgegengesetzte Richtung zu ihrem Arbeitsplatz zurückzulegen. Daher kommt ein Umzug – die "private" Entscheidung des Wohnorts hatte der Gesetzgeber als Argument für die verfassungsmäßigkeit der Kürzung angeführt – für sie beide nicht in Frage. Aufs Jahr gesehen gehen den Eheleuten wegen der Kürzung der Entfernungspauschale zusammen 900 Euro verloren.

"Pendler auf der Zielgeraden"

Oppositionsparteien, Verbände sowie Politiker auch aus den Koalitionsreihen forderten nach dem Urteil die sofortige Rücknahme der umstrittenen Kürzung noch vor der Entscheidung des BverfG. Das Bundesfinanzministerium bleibt dagegen bei seiner Auffassung und hält die Neuregelung weiter für verfassungsgemäß. "Die vom Bundesfinanzhof vorgetragenen Gründe (...) sind nicht überzeugend", hieß es in einer Mitteilung. Entscheiden werde letztlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.

Berufspendler können nach Darstellung des Finanzministeriums aber bis zu dem Karlsruher Urteil weiterhin auf Antrag die Fahrtkosten zur Arbeit vom ersten Kilometer an auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zur Entscheidung der Verfassungsrichter offen. Den Steuerzahlern sollen so langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzämtern erspart bleiben.

Damit soll sichergestellt werden, dass eventuell zu viel gezahlte Steuern erstattet werden, wenn die Verfassungsrichter die jetzige Regelung kippen sollten, ohne dass dazu vorher Einspruch eingelegt werden muss. Dann tragen Pendler aber auch das Risiko einer Steuernachzahlung für den Fall, dass Karlsruhe die geltende Regelung doch für verfassungskonform hält.

DGB-Vorstand Claus Matecki nannte das BFH-Urteil "hocherfreulich". Er forderte wie die Präsidenten des Verbandes der Automobilindustrie und des Bundes der Steuerzahler, Matthias Wissmann sowie Karl Heinz Däke, umgehend die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zurückzunehmen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sieht die "Pendler auf der Zielgeraden". (ng/dpa)


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