Freitag, 25.05.2012
27.09.2007
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Weil die Messstation zu weit von der Wohnung des Klägers entfernt liegt, muss der Feinstaub-Streit erneut vor das Bayerische Verwaltungsgericht.

Urteil: Anwohner haben Recht auf Schutz vor Feinstaub

Städte sind verpflichtet, Bewohner von stark befahrenen Straßen notfalls auch mit zeitweiligen Fahrverboten vor gesundheitsschädlichem Feinstaub zu schützen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Donnerstag hervor (Az.: BVerwG 7 C 36.07). Wie die Richter mitteilten, dürfen Städte mögliche Maßnahmen nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass noch kein landesweiter Aktionsplan zur Luftreinhaltung vorliegt. Stattdessen müssten sie sofort handeln und etwa den Lastwagenverkehr betroffener Straßen umleiten.

Anlass des Prozesses war die Klage des Geschäftsführers der Grünen in Bayern, Dieter Janecek. Der 31-Jährige wohnt in München an einer der bundesweit am stärksten durch Feinstaub belasteten Straßen. Er wollte erreichen, dass die Stadt Einzelmaßnahmen wie Fahrverbote erlässt, wenn die Grenzwerte überschritten werden. Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte dies zuvor abgelehnt.

Obwohl das Bundesgericht im Sinn des Klägers entschied, muss der konkrete Fall jedoch erneut in München verhandelt werden. Janecek konnte am Donnerstag nicht nachweisen, dass die Grenzwerte auch an seiner Wohnung überschritten wurden. Die Messstation steht rund einen Kilometer entfernt. 2005 war dort der Grenzwert an der Straße bereits im März mehr als 35 Mal überschritten. Die EU-Richtlinien erlauben nur eine Überschreitung an 35 Tagen.

Umweltverbände zeigten sich mit der Entscheidung des Gerichts dennoch hochzufrieden. Erstmals sei höchstrichterlich ein einklagbares "Recht auf saubere Luft" bestätigt worden, teilte die Deutsche Umwelthilfe mit. Der Bund für Umwelt und Naturschutz bezeichnete das Urteil als "Durchbruch bei der Feinstaubbekämpfung".

Grundsatzurteil aus Luxemburg steht noch aus

Janecek hatte bereits im März dieses Jahres vor dem Bundesgericht um einen Aktionsplan gekämpft. Das erhoffte Grundsatzurteil blieb aber aus, der Fall (Az: BVerwG 7 C 9.06) wurde dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Ein Urteil ist bisher nicht absehbar. (dpa)


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