Freitag, 25.05.2012
09.07.2009
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Recht

In Stuttgart dürfen nicht alle Fahrzeuge in die Umweltzone.

Urteil: Kein Werkstatt-Besuch in der Umweltzone

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die strenge Linie des örtlichen Landratsamtes bei der Befreiung vom Fahrverbot in der Umweltzone gebilligt. Es wies die Klage einer 64-jährigen, außerhalb der Umweltzone lebenden Frau auf Erteilung weiterer Ausnahmegenehmigungen ab. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Das Landratsamt erteilte der Klägerin zwar die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck "Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone". Es lehnte aber ab, der Klägerin auch für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen) eine Befreiung vom Fahrverbot zu erteilen.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Richter erklärten, es sei der Frau zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen würden. Auch müsse sie nicht in Umweltzonen fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen wolle.

Keine Verletzung von Grundrechten

Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils werde die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht. Die Beschränkungen, denen sie unterliege, seien durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stoße im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend seien. Der Gesetzgeber dürfe für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken.

Die Klägerin werde hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie könne ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie dürfe nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung besonders hoch sei. Auch der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge nicht willkürlich, sondern sachlich begründet seien, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schadstoffausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge. (ng)

Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 6 K 1387/09


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