Der deutsche Gesetzgeber nimmt keine Rücksicht auf ahnungslose Falschparker: So gilt das Parkverbot laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen auch, wenn keine Hinweis- und Verkehrsschilder die Verkehrsteilnehmer explizit darauf hinweisen. Demnach darf ein oftmals ahnungsloser Parksünder, der zwar nicht im ausgewiesen Halteverbot steht, mit seinem Fahrzeug aber andere Verkehrsteilnehmer stark behindert, von der Polizei abgeschleppt werden, so die Deutsche Anwaltshotline. Grund für die polizeiliche Maßnahme ist den Richtern zufolge die gegenseitige Rücksichtnahme. Eine solche Behinderung führe zu einem rechtmäßigen Parkverbot. Im vorliegenden Fall riefen die Beamten den Abschleppdienst, weil ein geparktes Fahrzeug über mehrere Stunden den Verkehr an einer Kreuzung störte, aber nicht im offiziellen Halteverbot stand. (sb) Verwaltungsgericht Göttingen, Az. 1 A 45/08