Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen dem Ort der Übernachtung und dem Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Es besteht auch auf diesen Wegen Dienstunfallschutz. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Weges für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.
Im verhandelten Fall ging es um den Einkauf von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel. Die Entscheidung erging zwar auf der Grundlage des Beamten-Versorgungsgesetzes (BeamtBG), enthält aber Grundsätze, die grundsätzlich auch auf alle anderen nicht beamteten Arbeitnehmer anwendbar sind. (red)
Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 7/12, zfs 2014, 355