Mittwoch, 08.02.2012
03.12.2009
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Urteil

Dem Oberlandesgericht Oldenburg zufolge stellt die Verkehrsvideoüberwachung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Verkehrsvideoüberwachung verfassungswidrig

Die Dauerüberwachung von Autobahnen per Video ist nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verfassungswidrig. Eine solche Überwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes dar, stellte das OLG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss fest.

Das Gericht hob mit seiner Entscheidung ein Bußgeld des Kreises Osnabrück auf. Die Behörde wollte einem Autofahrer mittels Dauervideoaufnahmen einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Auto nachweisen. Das Beweismittel sei illegal erlangt worden und damit nicht verwertbar, stellten die Richter fest. Die Videoüberwachung verstoße auch gegen die Grundrechte von Autofahrern, die sich auf den Straßen korrekt verhalten, argumentierte der Senat für Bußgeldsachen.

Der Beschluss des Oldenburger Gerichts hat eigenen Angaben zufolge Grundsatzcharakter, weil es die erste OLG-Entscheidung in einem solchen Fall sei. Zwar hatte bereits im August das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für Geschwindigkeitskontrollen mit Daueraufnahmen gebe. Es habe aber ausdrücklich offen gelassen, ob Beweise aus solchen Videos verwertet werden dürften oder nicht, teilte eine Sprecherin des OLG mit. Bundesweit hätten Amtsgerichte in dieser Frage seitdem unterschiedlich entschieden. Sollte ein anderes OLG einen gleich gelagerten Fall anders bewerten, müsse der Bundesgerichtshof entscheiden. Rechtsmittel gegen den Oldenburger OLG-Beschluss gibt es nicht.

In dem konkreten Streitfall hatte bereits das Amtsgericht Bersenbrück den Autofahrer von dem Bußgeld freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim OLG eingelegt und verloren. (dpa)

Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen: Ss Bs 186/09


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