_ Die versicherungsrechtliche Obliegenheit, nach einem Unfall den Ort nicht zu verlassen, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind, kann auch verletzt sein, ohne dass sich der Versicherungsnehmer (VN) nach § 142 StGB strafbar gemacht hat. Die AKB 2008 enthalten eine Bestimmung, die losgelöst von den tatsächlichen Voraussetzungen des § 142 StGB eine Obliegenheit enthält, die insbesondere das Verlassen eines Unfallortes erfasst. Gemeint ist der Fall, in dem ein Fremdschaden fehlt, der Kaskoversicherer aber dennoch ein Interesse an der Aufklärung haben kann. Zu den dann erforderlichen Feststellungen (losgelöst vom Tatbestand des § 142 StGB) gehören alle diejenigen, die dieser benötigt, um seine Eintrittspflicht zu prüfen. Dazu zählen die Art der Beteiligung des VN, damit auch seine Fahrweise und Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können.
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 7 U 121/14; zfs 2015, 96
- Ausgabe 04/2015 Seite 92 (505.6 KB, PDF)