_ Bei einem nur kleinen Lackschaden am Fahrzeug ist es für den Geschädigten zumutbar, wenn die Versicherung ihn für die Durchführung einer Spot-Repair-Methode zur Schadenbehebung an eine kostengünstigere, nicht markengebundene Werkstatt verweist. Anmerkung: Es ist äußerst umstritten, ob sich ein Geschädigter unter Hinweis auf die ihm eventuell obliegende Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen muss. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass sich der Geschädigte bei neuen respektive neuwertigen Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren im Rahmen der Schadenberechnung (auch bei fiktiver Abrechnung) grundsätzlich nicht auf Reparaturvarianten verweisen lassen muss, die bei späterer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Garantie- oder Kulanzleistungen zu Schwierigkeiten führen können.
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 9 S 134/14; NZV 2015, 505
- Ausgabe 12/2015 Seite 62 (171.8 KB, PDF)