_ Gemäß § 26 StVO muss ein Fahrzeugführer dann - und nur dann - mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen möchte.
Es gibt keine allgemeine Verpflichtung eines Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit alleine deshalb zu verlangsamen, weil die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, ein Fußgänger könne den Überweg benutzen (wollen).
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.5.2014, Az. 1 Ss 358/14, r+s 2015, 38
- Ausgabe 04/2015 Seite 92 (505.6 KB, PDF)