_ Für die Frage, ob das Gutachten eines Sachverständigen unbrauchbar ist, kommt es allein auf die Beurteilung des konkret befassten Tatrichters und dessen Kenntnisse an. Als brauchbar gilt ein Gutachten, wenn es vom Tatrichter verwertet wurde. Eine Verwertung hat stattgefunden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Erstattung des Gutachtens auf dieses aufbaut.
LG Hall, Urteil vom 04.05.2014, Az. 4 T 26/14, NZV 2015, 40
- Ausgabe 03/2015 Seite 62 (246.3 KB, PDF)