_ Hat eine Haftpflichtversicherung für die Regulierung eines Verkehrsunfalles personenbezogene Daten eines Anspruchstellers an ein drittes Unternehmen zur Prüfung eines eingereichten Schadengutachtens weitergeleitet, so kann der Anspruchsteller nicht nach § 1004 BGB i. V. m. § 823 BGB die Unterlassung der Weitergabe verlangen. Es fehlt dafür bereits an der (notwendigen) Wiederholungsgefahr, weil die Weitergabe der Daten nur der Abwicklung eines einmaligen Unfallereignisses diente.
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.12.2014, Az. 13 U 66/14; NZV 2015, 450
- Ausgabe 12/2015 Seite 62 (171.8 KB, PDF)