_ Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend in Kenntnis gesetzt wird.
Fehlen gegenteilige Anhaltspunkte, kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.
Zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen angemessenen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß erfährt beziehungsweise darüber benachrichtigt wird.
Nur so kann der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und gegebenenfalls der Täter Entlastungsgründe vorbringen.
OVG NRW, Entscheidung vom 7.2.2017,
Az. 8 A 671/16, DV 2018, 27