Setzt der Kfz-Fahrer auf der bevorrechtigten Straße den Blinker, um dann doch nicht in die Tankstelleneinfahrt abzubiegen, und kommt es zu einer Kollision mit einem von der Tankstelle ausfahrenden Pkw-Fahrer, weil dieser seine Pflichten aus § 10 StVO verletzt hat, so haftet der Ausfahrende allein.
Entgegen der Auffassung des Amtgerichts ist dem Geradeausfahrenden selbst kein Verstoß gegen § 1, II StVO wegen eines irreführenden Blinkzeichens vorzuwerfen.
An einen solchen Vertrauenstatbestand des Wartepflichtigen sind strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nur dann gegeben, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, dass die Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt. (red)
LG Arnsberg; Az. I-5 S 104/11, ZFS 2012, 77