Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Dabei reicht es nicht aus, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Darauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil hin.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer (F) einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der Ein-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage eines Fahrtenbuchs zu versteuern.
Nachtragen reicht nicht aus
Dieses wies neben dem Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer.
Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt, wie der BFH in einer Presseerklärung mitteilte.
Streit in zweiter Instanz
Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die vor dem Finanzgericht erhobene Klage dagegen erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß.
Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, da die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst.
Vollständig und richtig eintragen
Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben, heißt es seitens des obersten Gerichtshofes für Steuerangelegenheiten.
Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen. (red)