Ein Gutachten, das mithilfe der Live-Übertragungstechnologie von der Firma Live-Expert erstellt wurde, kann als Grundlage zur Schadensberechnung ebenso hinzugezogen werden wie ein anderes Kfz-Gutachten auch, solange keine eindeutigen Gründe dagegen sprechen. Das hat das Amtsgericht Böblingen (Baden-Württemberg) in einem Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden (AZ: 20 C 2445/12).
In dem vorliegenden Fall ging es unter anderem um den Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten, die der Klägerin im Zuge der Abwicklung eines Kfz-Schadens entstanden sind. Der regulierende Versicherer, in diesem Fall der Prozessgegner, hatte unter anderem auch die Übernahme dieser Kosten abgewiesen. Grund: Das Gutachten sei mithilfe des Live-Expert-Systems erstellt worden und daher ungeeignet zur Schadensermittlung.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin, die durch eine namhafte bundesweit tätige Anwaltskanzlei vertreten wurde, gegen die Beklagte (Versicherung) einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 536,04 Euro aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB und § 3 Pflichtversicherungsgesetz hat.
Gutachterkosten von über 500 Euro
Wörtlich heißt es im Urteil: "Demgegenüber sind die Gutachterkosten in Höhe von 536,04 Euro von der Beklagten zu tragen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass das Gutachten nach dem Live-Expert-System erstellt und daher zur Frage der Schadensermittlung ungeeignet sei, kann dem nicht gefolgt werden.
So wurden die von dem Sachverständigen errechneten Reparaturkosten im Wesentlichen durch die Reparaturrechnung vom 25.04.2012 bestätigt. Inwieweit demgemäß die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen unzutreffend und demgemäß nicht für eine Abrechnung geeignet waren, wurde beklagtenseits nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige nach dem sogenannten 'Live-Expert-System' vorgegangen ist, lässt das Gutachten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als ungeeignet zur Schadensberechnung erscheinen." (lk)
Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 27. Februar 2013, Aktenzeichen: 20 C 2445/12