Ein Rechtsstreit entbrannte um die Frage, welche Konsequenzen hat es, wenn der Automieter zwar vertraglich verpflichtet ist, beim Umfall die Polizei dazuzuziehen, dies aber unterlässt? Für welchen Schaden muss der Mieter nun haften?
Wie das Portal Anwaltshotline.de berichtet, war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Der Verleiher stellte ihm dafür 3.778,43 Euro in Rechnung. Für den Fall einer Beschädigung des Fahrzeugs war in dem Mietvertrag zwar nur eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro vereinbart worden, doch das Autounternehmen erklärte diese Haftungsbeschränkung für hinfällig, weil der Betroffene nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgeschrieben, den Unfall von der Polizei hatte aufnehmen lassen.
Leitbild der Kaskoversicherung
Der Bundesgerichtshof sah dafür jedoch keine Notwendigkeit. Zwar habe ein gewerblicher Autovermieter bei einem Unfall mit seinen Fahrzeugen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei, doch befreie ihn das nicht von der bindenden Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Verträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten, wie es in einer Mitteilung heißt.
"Wer ein Auto mit beschränkter Haftung mietet, für die er im Übrigen noch zusätzlich bezahlen muss, vertraut gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer darauf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde", betonte Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. (red)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.März 2012, Aktenzeichen XII ZR 44/10