Urteil: Kollision mit Hindernis auf Autobahn

26.04.2011 17:08 Uhr
Bei einem nächtlichen Auffahrunfall auf der Autobahn trage der Unfallverursacher immer eine Mitschuld, urteilte das Landgericht Essen.

Wer in der Nacht einen Auffahrunfall verursacht, trägt an der Kollision immer eine beträchtliche Mitschuld. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Essen, auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline aktuell hingewiesen hat, hervor. Es sei dabei nebensächlich, wie unbeleuchtet das Hindernis oder auch wie schnell die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt genau war. Wer auf überschaubarer Strecke einen Aufprall nicht mehr verhindern kann, ist nach Ansicht der Richter letztlich immer zu schnell unterwegs gewesen oder hat auf die Gefahr zu langsam reagiert. Im vorliegenden Fall sei ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn im aufkommenden Morgengrauen vom Sekundenschlaf erfasst worden. Sein Truck rutschte gegen mehrere Leitplanken, wobei ein Container von seinem Anhänger fiel und quer über beide Spuren auf der unbeleuchteten Autobahn liegen blieb. Der nachfolgende Autofahrer raste in diesen und wurde dabei schwer verletzt, was eine teure Heilbehandlung nach sich zog. Die Versicherung des Lkw-Fahrers übernahm die beim Unfall verursachten Kosten nicht in voller Höhe, sondern zahlte nur zwei Drittel davon. Schließlich sei der Betroffene zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 140 km/h und damit viel zu schnell unterwegs gewesen. Ein Tempo-Wert, den der Verunglückte allerdings bestritt. Das sei rechtens, urteilten die Richter. Nicht allein der eingenickte Lkw-Fahrer mit seinem unbeleuchtet herumliegenden Container trage die Schuld am Unfall, sondern dieser beruhe unbestreitbar auch auf einem Mitverschulden des nachfolgenden Fahrers. "Der Betroffene hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit verursacht, was beides gleich schwer wiegt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Dafür sei ein Einbehalten von einem Drittel der Schadenssumme zweifellos angemessen. (sn) Landgericht Essen, Aktenzeichen 12 O 176/04

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