Eine Tateinheit liegt aufgrund der räumlichen und zeitlichen Beziehungen vor, wenn mehrere Verkehrszuwiderhandlungen innerhalb von ein bis zwei Minuten begangen werden. Beabsichtigt ein Fahrer, eine Wegstrecke möglichst rasch zurückzulegen, dann stehen zwei kurz hintereinander begangene Verkehrszuwiderhandlungen auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands in einem Zusammenhang.
Unerheblich ist dann eine kurzfristig eingetretene Änderung der Verkehrssituation. Die vorliegend in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Verstöße stellen sich als eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar. Es besteht zwischen ihnen ein äußerst enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Darüber sind beide Verstöße auch in subjektiver Hinsicht miteinander verbunden, denn beide beruhen ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, die Fahrtstrecke möglichst schnell zurückzulegen. (red)
OLG Celle, Az. 322 SSBS 295/11, NZV 2012, 196