Wer Aufkleber deutscher Behörden von seinem ausländischen Führerschein entfernt, begeht damit einem aktuellen Urteil eines Revisionsverfahrens des Oberlandesgerichts Köln noch keine Urkundenfälschung. Wie die Deutsche Anwaltshotline jetzt mitgeteilt hat, hatte sich im vorliegenden Fall ein deutscher BMW-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit einer tschechischen Fahrerlaubnis ausgewiesen. Weil der Mann es aber zuvor mit den Verkehrsregel nicht so genau genommen hatte und aufgrund seiner zahlreichen Verkehrsverstöße seinen "Lappen" in Deutschland abgeben musste, wurde der tschechische Führerschein zuvor von der deutschen Verkehrsbehörde durch einen Aufkleber auf Vorder- und Rückseite als ungültig gekennzeichnet. Diesen Sperrhinweis hatte der BMW-Fahrer jedoch wieder absichtlich entfernt. Zunächst hat ihn das Gericht daher wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein zu einer Freiheitsstrafe in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die Oberlandesrichter des Revisionsverfahrens sind allerdings anderer Meinung: Beim Ablösen der Aufkleber handle es sich nicht um Urkundenfälschung, da das ursprüngliche Dokument nicht verändert wurde und auch weiterhin gelte. Das Entfernen hebe zwar die Zusatzerklärung der deutschen Behörden auf, verändere aber das tschechische Dokument an sich nicht. (sb) Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 81 Ss 43/09