Wie der ADAC jetzt in seinem ADAJUR-Newsletter publiziert hat, ist bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen wie eine "Busspur" benutzen, zu unterscheiden, ob der abbiegende Verkehrsteilnehmer dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört. Ferner müssten Abbieger aus dem Gegenverkehr nach § 9 III S.1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen – und zwar unabhängig von deren Fahrstreifenwahl oder deren Berechtigung, einen bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. Und im gleichgerichteten Verkehr? Laut ADAC genießen hier nach § 9 III S.2 StVO nur die berechtigten Benutzer des Sonderfahrstreifens Durchfahrtsvorrang. Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit dem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war und den rechten Blinker gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 I S.4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so komme die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht. (red) KG, 12 U 32/09