Wird der Versicherungsnehmer einer Versicherung bei der Mitteilung einer Prämienerhöhung nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht belehrt, so hat dies zur Folge, dass ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht eintritt, da die Kündigungsfrist des § 40 I S.1 VVG erst ab Zugang der vollständigen Mitteilung, das heißt inklusive Belehrung, gilt. Gemäß § 40 I S.2 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dessen außerordentliches Kündigungsrecht hinzuweisen.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 2. Oktober 2012, Aktenzeichen 235 C 158/12