Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls kann bei einem Bagatellschaden pauschal bis zu 25 Prozent der Nettoreparaturkosten als Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch sämtliche weiteren Positionen, die für die Erstellung der Kalkulation anfallen, wie Lichtbilder und Kopien, abgegolten.
AG Offenbach, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen: 36 C 344/11