Die Ein-Prozent-Regelung gilt nicht für alle Fahrzeuge. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem entschied, sind von dieser pauschalen Besteuerungsart solche Fahrzeuge auszunehmen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke ungeeignet sind. Nach Auffassung der Richter machen Bauart und Ausstattung eines Fahrzeugs deutlich, ob ein Fahrzeug typischerweise für private Zwecke eingesetzt wird oder nicht. Wird ein "ungeeignetes" Fahrzeug dennoch privat genutzt, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen durch das Finanzamt. Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich und verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, entspricht das laut Urteil einer Art regelmäßigem Arbeitslohn. Darum ist die Privatnutzung des Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. (red) Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 34/07