Recht: Urteil: Falschparker haften selbst für Schäden am Auto

12.10.2009 12:14 Uhr
Falschparker haften selbst für einen Schaden an ihrem Fahrzeug.
© Foto: Auto-Reporter

Wenn ein Auto ordnungswidrig auf dem Bürgersteig geparkt ist und dann von einem Kind mit einem Fahrrad beschädigt wird, ist der Autofahrer grundsätzlich selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil klargestellt. Damit wurde die Klage eines Falschparkers gegen die Eltern des Kindes abgewiesen. Er muss den Schaden von rund 1.100 Euro selbst tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Sie müssten in einem solchen Fall ihr Kind nicht einmal zum Absteigen auffordern, heißt es in dem Urteil. Denn die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Wagens hätten in erster Linie die Autofahrer und nicht die Passanten zu tragen. Der Kläger hatte seinen Wagen im Juli 2008 auf dem Gehweg geparkt, so dass nur noch ein Zwischenraum von einem Meter übrigblieb. Ein siebenjähriger Junge auf dem Fahrrad verlor beim Vorbeifahren das Gleichgewicht und beschädigte Stoßstange sowie Spoiler des Wagens. Der Autobesitzer wollte den Schaden von den Eltern des Kindes ersetzt bekommen. Als diese sich weigerten, reichte der Falschparker Klage ein. Ein siebenjähriges Kind genieße ein sogenanntes Haftungsprivileg, erläuterte das Gericht. Kinder seien zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr demnach für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Haftungsprivileg nicht, wenn das beschädigte Auto geparkt sei - dies wiederum gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge. Das Kind habe im vorliegenden Fall nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren müssen. Engstellen eines sonst breiten Weges gehörten nun einmal zu den Situationen, die Kinder in diesem Alter überfordern. Der Autofahrer habe somit eine für das Kind schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Den Eltern sei kein Vorwurf zu machen. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich, betonte das Gericht. (dpa) Amtsgericht München, Aktenzeichen: 331 C 5627/09

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