Recht: Urteil: Kosten für Flüssiggas-Umrüstung entsprechen Sonderausstattung

29.04.2009 09:25 Uhr
Wird ein Dienstwagen von Benzin- auf Flüssiggas-Antrieb umgerüstet, werden die Kosten dafür bei privater Nutzung in der Ein-Prozent-Regelung unter dem Punkt Sonderausstattung erfasst.
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Wird ein Dienstwagen von Benzin- auf Flüssiggas-Antrieb umgerüstet, werden die Kosten dafür bei privater Nutzung in der Ein-Prozent-Regelung unter dem Punkt Sonderausstattung erfasst. Dies teilte nun die juristische Zentrale des ADAC ADAJUR mit. Grund dafür sei, dass beim Einbau einer Flüssiggas-Anlage neue Teile angeschafft und anschließend im Fahrzeug verbaut werden müssen. Aufgrund dessen und weil der Flüssiggas-Antrieb nicht den Benzinmotor ersetzt, müssen die Kosten für die Umrüstung laut ADAJUR im Gegensatz zu den Kosten für ausgetauschte Fahrzeugteile in der Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung als Sonderausstattung berücksichtigt werden (§ 6 I Nr.4 S.2 EStG). (sb)

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