Wenn ein Neufahrzeug nicht mit der Ausstattung ausgeliefert wird, die zuvor im Vertrag vereinbart wurde, kann es als mangelhaft eingestuft werden. Auf diesen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat der ADAC hingewiesen. Der Kläger hatte bezüglich der Innenausstattung seines Opel GT mit dem Händler "Leder Ebenholz schwarz" vertraglich vereinbart. Bei Lieferung waren jedoch die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern lediglich mit Kunstleder bezogen. Nachdem er den Händler ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgefordert hatte, klagte der Käufer sein Recht auf Lederausstattung schließlich ein. Es kam zu einer vergleichsweisen Einigung, die vorsieht, dass das Kunstleder nachträglich von einem Sattler durch echtes Leder ersetzt wird, wenn dies möglich ist. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs musste dabei der Verkäufer übernehmen. Laut ADAC ist eine vertraglich festgelegte Vereinbarung über die Ausstattung eines Neufahrzeuges verbindlich. Ob lieferbare Neuwagen mit der abgemachten Beschaffenheit dem Händler zur Verfügung stehen oder nicht, ist dabei ebenso wenig relevant wie die Tatsache, dass das Kunstleder eventuell sogar bessere Materialeigenschaften aufweist. (ng) Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 9 O 188/08
Recht: Urteil: Kostspielige Angelegenheit