Urteil: Arbeitnehmer dürfen sich über Vergütung austauschen

09.06.2010 13:07 Uhr
Auch beim Lohn gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus diesem Grund muss Arbeitnehmern der Einkommensvergleich gestattet sein.

Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten nicht verbieten über deren Einkommen zu sprechen. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende Formulierung Teil des Arbeitsvertrags ist. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, eine derartige Klausel sei unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindere, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohngestaltung zu erkennen. Im zugrunde liegenden Fall ist der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem 1. September 2007 beschäftigt. Der Anstellungsvertrag enthält die Verpflichtung, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln. Im Interesse des Betriebsfriedens ist er angewiesen, das Thema beim Gespräch mit anderen Firmenangehörigen auszusparen. Dem Arbeitgeber zufolge soll sich der Arbeitnehmer im vergangenen Jahr über dieses Verbot hinweggesetzt haben und sich mit einem Kollegen über die Höhe der Bezüge ausgetauscht haben, was zu Abmahnung führte. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht Schwerin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern recht. Die Richter entschieden, dass die Abmahnung ungerechtfertigt und aus der Personalakte zu entfernen sei. Keine Pflichverletzung Eine Pflichtverletzung des Klägers liege nicht vor, da die Klausel, auf die sich der Angeklagte beruft, im Anstellungsvertrag unwirksam sei. Der Grund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet (BAG, 5 AZR 486/08). Den Arbeitnehmern bleibt zur Feststellung möglicher Ungleichbehandlungen jedoch nur das Gespräch mit Arbeitskollegen. Also darf dieser Austausch nicht verboten werden, selbst wenn die unterschiedliche Lohnhöhe begründet ist. (msh) Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen: 2 Sa 237/09

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