Selbst wenn der reuige Parkhaussünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen hat, trifft den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf den anwaltlichen Beistand zu verzichten. Der betrügerische Pkw-Fahrer muss auch für die Anwaltskosten des Parkhausbetreibers aufkommen. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Autofahrer jeweils die Ausfahrtsschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter beim letzten Mal in flagranti erwischt hatte, konnten ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je fünf Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken. Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung natürlich sein Honorar aufschlug. Was dem geizigen Trickser allerdings zu viel war: Er habe den Anwalt nicht bestellt und sei deshalb nicht verpflichtet, dessen ganz und gar überflüssige "Dienstleistung" zu bezahlen. Dem widersprach allerdings das Gericht. "Auf Grund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Autofahrers ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Zumal der Betrüger vorsätzlich gehandelt hat, was den Betrogenen von der Verpflichtung entbindet, den Schaden der Gegenseite so gering wie möglich zu halten. (mp) Amtsgericht München, Aktenzeichen 163 C 5295/11