Kollidiert ein vom Fahrbahnrand abfahrender Autofahrer mit dem fließenden Verkehr, haftet er alleine aufgrund der besonderen Sorgfaltspflicht, die er in einem solchen Fall hat. So urteilte das Kammergericht Berlin in einem Fall, auf den die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen. Das Gericht urteilte über einen Autofahrer, der kurz nach dem Anfahren mit einem Fahrzeug zusammenstieß, das gerade auf die rechte Spur wechseln wollte. Da weder er noch eine Zeugin den Vorwurf entkräften konnten, dass der Fahrer auf den ersten zehn bis zwölf Metern seiner besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen war, wurde ihm die ganze Schuld zugesprochen. Beim Einfädeln in den Verkehr müsse man den Spurwechsel anderer Verkehrsteilnehmer immer einkalkulieren. Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 12 U 202/06