Verliert ein Autofahrer seine Keyless-Go-Karte samt Fahrzeugschein und fährt dann mit seinem versicherten Fahrzeug nach dem Abhandenkommens nicht an eine sichere Stelle - zum Beispiel in eine Garage oder zur nächsten Polizeidienststelle - so liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist der Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und einem Diebstahl des Fahrzeugs in der Regel gegeben, da ansonsten kein Versicherungsfall entstanden wäre. Nicht das Abhandenkommen der Karte, sondern das Nichttreffen von Sicherungsvorkehrungen begründet den Ursachenzusammenhang. (red) Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 25 U 3770/07