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Urteil: Umweg zur Tankstelle ist persönlich

18.08.2008 14:35 Uhr

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Wer auf dem Weg zur Arbeit einem Umweg über die Tankstelle nimmt, kann im Falle eines Unfalls laut der Deutschen Anwaltshotline nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen. Wie das Landessozialgericht Hessen betont, wird der durch das Tanken entstandene Umweg nicht durch die Versicherung abgedeckt (Aktenzeichen L3U195/07). Geklagt hatte eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg. Die 26-Jährige musste wegen eines leeren Tanks statt zur Arbeit zuerst in den entgegengesetzt liegenden Nachbarort zur Tankstellen fahren. Auf dem Weg dorthin verunglückte die junge Frau. Da sie sich ihrer Meinung nach auf dem Weg zur Arbeit befand, wollte sie bei der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall melden. Dieser Antrag wurde von der Behörde jedoch abgelehnt, da der Versicherungsschutz in diesem Fall nicht greift. Weil die Reservelampe noch nicht leuchtete, hätte die Frau laut Deutscher Anwaltshotline problemlos zur ihrem 18 Kilometer entfernten Arbeitsplatz fahren können. Der Weg zur Tankstelle war daher nicht nötig. Einzige Ausnahme sei, wenn der Tank plötzlich beinahe leer sein sollte und so die Arbeitsstelle ohne einen Zwischenstopp an der Tankstelle nicht mehr erreicht werden kann, so das Landessozialgericht Hessen. Längere Wege kämen folglich nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gründe gibt, so die Deutsche Anwaltshotline. Die 26-jährige Frau musste somit die Kosten selbst tragen. (sb) Landessozialgericht Hessen, Aktenzeichen L3U195/07

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