Mittwoch, 08.02.2012
29.01.2008
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Kennzeichenscanning auf einer Straße bei Hamburg.

ADAC: Kennzeichenscanning verstößt gegen die Verfassung

Sieben der acht deutschen Bundesländer, in denen Kfz-Kennzeichen per Videoscanning zu Kontrollzwecken erfasst werden, verstoßen gegen die Verfassung. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom ADAC in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, das die polizeilichen Kontrollverfahren in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein untersucht hat. Danach seien lediglich die Regelungen in Brandenburg weitgehend verfassungskonform. Der Einsatz technischer Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung sei zweifelsfrei notwendig, müsse aber in Übereinstimmung mit der Verfassung geschehen und dürfe nicht zur totalen Überwachung führen, erklärte ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker

In dem Gutachten von Prof. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel werde insbesondere kritisiert, dass die Länder die Kontrollen verdeckt und ohne jeden Anlass oder Verdacht durchführen. Sie würden eine flächendeckende Überwachung und persönliche Bewegungsprofile ermöglichen, heißt es in einer Mitteilung des ADAC. Zudem seien die Kontrollen nicht verhältnismäßig, da nennenswerte Fahndungserfolge nicht zu verzeichnen seien.

Völlig unverhältnismäßig ist laut ADAC auch die Regelung in Rheinland-Pfalz, wonach alle Daten – auch so genannte "Nicht-Treffer" – zwei Monate gespeichert werden und deren Benutzung für allgemeine Polizeiaufgaben erlaubt ist. Auch Kontrollen ohne jeden Anlass oder Verdacht, wie in vielen Bundesländern praktiziert, seien problematisch, weil die Entscheidung über die Einschränkung der Freiheit des Bürgers einseitig in das Ermessen der Polizei gestellt werde.

Beim Videoscanning werden Fahrzeuge gefilmt, die Kennzeichen elektronisch ausgelesen, gespeichert und mit einer Fahndungsdatei abgeglichen. Nach Ansicht des Gutachters ist dies ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Trotzdem würden die meisten länderspezifischen Regelungen die Freiheit, über die Preisgabe personenbezogener Daten selbst zu bestimmen ignorieren. Zulässig wäre ein solches Verfahren aber nur in besonderen Fällen und wenn Zweck, Voraussetzungen und Grenzen dieses Freiheitseingriffs gesetzlich einwandfrei geregelt sind, so der ADAC. (tk)


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