Verkehrsrecht: Ärger beim Räumen der Kreuzung

08.11.2011 08:44 Uhr
Gefahrenpotenzial: Linksabbieger müssen auf der Kreuzung besonders achtgeben.
© Foto: Jochen Luebke / ddp

Ein Kraftfahrzeugführer, der bei Grün die für ihn maßgebliche Haltelinie der Kreuzung überfährt, dann aber verkehrsbedingt halten muss, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, hat nach dem Umschalten seiner Ampel dem Querverkehr den Vorrang einzuräumen. Man spricht in diesem Fall von einem "unechten Kreuzungsräumer". Kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug des anfahrenden Querverkehrs, handelt es sich um einen groben Verkehrsverstoß, der zur alleinigen Haftung des "unechten Kreuzungsräumers" führen kann. Darauf weist der Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson hin. Ein solcher Fall des Anwalts endete mit einem rechtskräftigen Urteil vor dem Amtsgericht Duisburg am 27.10.2011, Az.: 53 C 2187/11. Mit der Grünphase auf die Kreuzung vorgefahren Laut einer Pressemitteilung gab es folgenden Zwischenfall: Eine Fahrzeugführerin hatte ihre Fahrt in den Kreuzungsbereich unterbrechen und nach Passieren der für sie maßgeblichen Haltelinie anhalten müssen. Der Grund: Vor ihr führte ein anderes Fahrzeug ein unerwartetes Wendemanöver durch. Sie fuhr neu an und stieß in der Mitte der Kreuzung mit dem queranfahrenden Pkw zusammen, wobei offen blieb, ob diese Fahrzeugführerin gegebenenfalls einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung erhob die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einen Mitverschuldenseinwand, da der fahrzeugführende Zeuge des Pkw der Beklagten das Verlassen der Kreuzung hätte ermöglichen müssen. Die geltend gemachten Ansprüche wurden außergerichtlich nur zu 70 Prozent reguliert. Das angerufene Amtsgericht Duisburg kam indes zu dem Ergebnis, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die unfallbedingten Schäden zu 100 Prozent haften. Die Beklagten konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die beklagte Fahrzeugführerin eine so genannte "echte Kreuzungsräumerin" beziehungsweise "echte Nachzüglerin" war (vgl. Henschel, § 37 StVO, Rn. 45, 45a m.w.N.; OLG Koblenz – Urt. v. 8. September 1997 – Az. 12 U 1355/16). In rechtlicher Hinsicht handelte es sich bei der beklagten Fahrzeugführerin um eine "unechte" Nachzüglerin, da sie zwar die für sie maßgebliche Ampel (noch) bei Grün passiert hatte, aber vor dem Erreichen der eigentlichen Kreuzung, das heißt der sich kreuzenden Fahrbahnen, aufgehalten wurde und anhalten musste (OLG Koblenz - Urt. v. 8. September 1997 – Az. 12 U 1355/16 m.w.N.). Wann ist man ein "echter" Kreuzungsräumer? Derjenige Fahrzeugführer, der das Privileg des "echten" Kreuzungsräumers für sich reklamiert, ist nach allgemeinen Regelungen der Beweislastverteilung darlegungs- und beweisbelastet gem. § 286 ZPO, erklärt der Anwalt Jakobson. Dieser Nachweis war den Beklagten in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen, da die beklagte Fahrzeugführerin die ihr gestellten Fragen nicht in einer das Gericht überzeugenden Art und Weise beantworten konnte. Die Differenzierung zwischen "echten" und "unechten Kreuzungsräumern" ist bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen in Kreuzungsbereichen besonders zu beachten, da unter Umständen von einer alleinigen Haftung eines Unfallbeteiligten ausgegangen werden muss, fasst der Rechtsprofi zusammen. (rs) Amtsgericht Duisburg, 27.10.2011, Az.: 53 C 2187/11

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