_ Wird bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch die Beifahrerin erkennbar ist, und gelangt das Foto ohne Unkenntlichmachung in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Gericht aus der Person der Beifahrerin Rückschlüsse auf die Identität des Fahrers zieht.
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 9.2.2015,
Az. 2 Ss OWi 20/15, NZV 2015, 353
- Ausgabe 09/2015 Seite 68 (360.3 KB, PDF)