-- Anzeige --

Erlöschen der Betriebserlaubnis

31.08.2014 12:02 Uhr
Erlöschen der Betriebserlaubnis

-- Anzeige --

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Fahrzeug-Zulassungsverordnung | Was ist eine Betriebserlaubnis, wann erlischt sie und was für rechtliche Konsequenzen hat das? Für viele Fuhrparkverantwortliche ein dunkler Fleck im verkehrsrechtlichen Wissen.

— Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung geschieht dann durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Der Begriff Betriebserlaubnis wird in § 3 FZV nicht ausdrücklich verwendet. Es finden sich dort Umschreibungen wie „genehmigter Typ“ und „Einzelgenehmigung“. Das bedeutet aber nicht, dass es sich nicht um Betriebserlaubnisse i. S. d. § 19 StVZO handelt. Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 4 bis 6 FZV und dem Wortlaut der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG.

Nach Wortlaut der FZV stellt sich die Zulassung als Verwaltungsakt dar, bestehend aus

der Zuteilung eines Kennzeichens und

der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung

Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist damit eine Voraussetzung für die Zulassung.

Gründe für das Erlöschen | Hauptursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist die Vornahme von Änderungen am Fahrzeug. Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung (§ 19 Abs. 7) erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden. Dies allein genügt aber noch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Hinzu kommen muss noch, dass durch die Änderung die Fahrzeugart geändert wird, in der Folge dieser Änderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht oder durch die Änderung eine Verschlechterung des Abgas- und/oder des Geräuschverhaltens eintritt.

Unter die Änderungen, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, fallen auch das Entfernen und der Austausch von Fahrzeugteilen. Dazu können schon Winterreifen in nicht zugelassener Größe zählen. Ebenso kann das Anbauen von Fahrzeugteilen dazu führen.

Wenn die zuständige Verwaltungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die Betriebserlaubnis erloschen sein könnte, wird sie zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers (§§ 1 ff. KfSachvG) oder eines Prüfingenieurs (Anlage VIIIb Nr. 3.9) anordnen. Die Prüfung durch einen beliebigen Sachverständigen genügt hierbei nicht (Begründung Verkehrsblatt 2006, 615).

Kriterien laut Gesetz | Im Einzelnen erlischt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird. Dies ist zum Beispiel beim Umbau eines Pkw in einen Lkw der Fall. Erfasst ist hierbei jedoch nur die Änderung der Fahrzeugart, nicht jedoch eine Änderung der Aufbauart. Die genehmigte Fahrzeugart ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen; beispielsweise Pkw, Lkw oder Kombi (näher hierzu das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern; Verkehrsblatt 2009, 214). Betroffen sein können hier als Beispiel Kraftfahrzeuge, die unter Umbaumaßnahmen statt als Pkw als Lkw zugelassen werden.

Bei einer Änderung der Aufbauart erlischt die Betriebserlaubnis nur dann, wenn damit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten wäre.

Voraussetzung für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist jedoch auch hier, dass die Änderung zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führt oder zumindest zu erwarten ist.

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Fahrzeugführer, Insassen oder anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht schon dann zu erwarten, wenn nur die abstrakte Möglichkeit einer Gefahr besteht. Vielmehr ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung festgestellt wird. Die bloße Möglichkeit genügt nicht (OLG Köln, NZV 1997, 283). Die Erwartung einer Gefährdung setzt voraus, dass bereits ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit des Eintritts gegeben ist.

Eine Gefährdung kann insbesondere dann zu erwarten sein, wenn Änderungen an besonders sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen vorgenommen werden.

Auch der unsachgemäße Anbau eines eigentlich ungefährlichen Fahrzeugteils kann diese Erwartung begründen.

Sofern eine Gefährdung nicht konkret festgestellt wird, kann zumindest ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 StVZO vorliegen, wenn das Fahrzeug durch die Änderung nicht mehr vorschriftsmäßig ist.

Letztlich wird sich die Gefährdungsfrage jedoch in den meisten Fällen wohl kaum ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen klären lassen. Als Faustregel mag gelten, dass eine Gefährdung am ehesten anzunehmen ist, wenn es um die Änderung von Fahrzeugteilen geht, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind, wie zum Beispiel Lenkrad, Räder, Bremsen etc.

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Auch die Veränderung beziehungsweise die Erhöhung der Abgas- oder Geräuschwerte stellt eine Verschlechterung dar; eine bloße Beeinflussung ist nicht ausreichend (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 19 StVZO Rn. 9).

Eine Verschlechterung kann zum Beispiel bei einem „Chip-Tuning“ vorliegen. Eine bloße Beeinflussung des Abgas- und Lärmverhaltens genügt nicht zur Annahme des Erlöschens der Betriebserlaubnis.

Aufgeführte Einschränkungen | Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch, wenn bei genehmigten Teilen die in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden.

Bei dem zuvor beschriebenen Ein- oder Anbau von Teilen erlischt sie jedoch dann nicht gemäß § 19 Abs. 2 StVZO, wenn es sich um Teile handelt, für die gemäß § 22 StVZO eine Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO vorliegt. Denkbar ist auch eine Genehmigung des nachträglichen Einbaus bereits im Rahmen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Ebenfalls ergibt sich kein Erlöschen bei Vorliegen einer EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung oder einer EG-Typengenehmigung sowie im Fall einer Genehmigung nach ECE-Regelungen oder EWG-Richtlinien.

Erlaubte Fahrten | § 19 Abs. 5 StVZO legt fest, dass das Fahrzeug nach Erlöschen der Betriebserlaubnis weder auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt noch dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet werden darf.

Eine Ausnahme besteht mit § 19 Abs. 5 S. 3 StVZO nur für solche Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrt zu einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens stellt eine erlaubte Fahrt in diesem Sinne dar. Solche Fahrten können mit den bisherigen Kennzeichen, roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden.

Andernfalls droht dem Fahrzeugführer ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro, dem Halter ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro. Bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist mit einem Punkt in Flensburg zu rechnen (Nr. 189a, 214a BKat).

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt wird dagegen seit dem 1. Mai 2014 nicht mehr mit Punkten in Flensburg belegt (Nr. 189b, 214b BKat). Ordnungswidrig sind Verstöße gegen §19 StVZO auch dann, wenn nur Teile verändert werden, falls dadurch die Betriebserlaubnis oder die EG-Typengenehmigung erlischt.

Führt eine Änderung am Fahrzeug zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, so kann dies versicherungsrechtlich eine Gefahrerhöhung darstellen. Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung droht dann ein Regress des Versicherers von bis zu 5.000 Euro. Im Bereich der Kaskoversicherung droht darüber hinaus eine quotale Leistungsfreiheit des Versicherers. | Dr. Michael Ludovisy

Allgemeine Warnwestenpflicht | Keine Änderung für Fuhrparks

– Seit dem 1. Juli 2014 besteht in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht. Unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen muss in jedem Fahrzeug mindestens eine Warnweste vorhanden sein. Vor allem private Autobesitzer sind von der neuen Warnwestenpflicht betroffen. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist durch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft das Mitführen von Warnwesten bereits seit Längerem vorgeschrieben, auch für Pkw.

Hier hat sich nichts geändert. Diese Verpflichtung ist in der Unfallverhütungsvorschrift UVV Fahrzeuge BGV – D 29 geregelt. Danach hat der Unternehmer maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Warnwesten für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.

Sind Fahrzeuge ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt, so müssen zwei Warnwesten im Fahrzeug mitgeführt werden. Die Weste in Rot, Gelb oder Orange muss der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen.

Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse. Die Westen sind einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

| Dr. Michael Ludovisy

Aufräumkosten | Auch bei unklarer Verschuldensfrage

– Beteiligte eines Verkehrsunfalles können nach Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) auch dann die Kosten der anfallenden Straßenreinigung in Anspruch nehmen, wenn der Anteil ihres Verursachungsbeitrages unklar ist.

BayVGH, Az. 8 ZB 12.2576, zfs 2014, 359

Dienstreise | Unfallschutz bei kurzfristiger (Einkaufs-)Unterbrechung

– Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen dem Ort der Übernachtung und dem Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Es besteht auch auf diesen Wegen Dienstunfallschutz. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Weges für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

Vorliegend ging es um den Einkauf von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel. Die Entscheidung erging zwar auf der Grundlage des Beamten-Versorgungsgesetzes (BeamtBG), enthält aber Grundsätze, die grundsätzlich auch auf alle anderen nicht beamteten Arbeitnehmer anwendbar sind.

BVerwG, Az. 2 C 7/12, zfs 2014, 355

Schätzung nach Schwacke | Kein Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

– Mietwagenkosten sind (auch) nach dem Schwacke-Mietwagenspiegel zu schätzen. Dies und die Abtretung von Mietwagenkosten eines Geschädigten an das Mietwagenunternehmen stellen keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

AG Berlin-Mitte, Az. 23 C 3086/13

Nach Verkehrsunfall II | Porsche statt BMW oder Mercedes

– Der Geschädigte, der einen Luxuswagen, nämlich einen Porsche mit 400 PS, fährt, der in die Mietwagengruppe 10 eingeordnet ist, kann bei der Anmietung eines Ersatzwagens ebenfalls einen Porsche anmieten. Er muss sich nicht von der gegnerischen Versicherung auf einen Luxuswagen von BMW oder Mercedes verweisen lassen.

Der Restitutionsgedanke des Schadensersatzrechts erlaubt die Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Marke.

AG München, Az. 333 C 26907/12;

Der Verkehrsanwalt 2014, 108

Nach Verkehrsunfall | Luxusfahrzeug wie Porsche Cayenne als Ersatz

– Fährt der Geschädigte ein Fahrzeug der Luxusklasse, so kann er nach dem Unfall ein Fahrzeug der gleichen Marke und Klasse anmieten. Der Schädiger muss im Zweifel ein konkretes günstigeres Angebot vorlegen, wenn es sich nicht um einen Standard-Pkw handelt, sondern um einen Luxuswagen, für den es nur wenige Anbieter gibt. Im entschiedenen Fall ging es um die unfallbedingte Anmietung eines Porsche Cayenne.

AG Gelsenkirchen, Az. 204 C 166/13;

Der Verkehrsanwalt 2014, 107

Allgemeine Vorladung der Polizei | Keine Anhörung als Betroffener

– Wenn sich aus einer Einbestellung respektive Vorladung des Betroffenen mit der Bitte um Erscheinen auf der Dienststelle, die Polizeibeamten in den Briefkasten eingeworfen haben, nicht die beabsichtigte Vernehmung in der Eigenschaft eines Betroffenen zweifelsfrei ergibt, so handelt es sich weder um eine Anhörung noch um die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Damit liegt keine Verjährungsunterbrechung vor.

OLG Koblenz, Az. 2 SsBs 128/2, zfs 2014, 170

Nutzungsausfall | Entschädigung für die gesamte Ausfalldauer

– Dem Geschädigten steht für die gesamte Dauer des unfallbedingten Ausfalles seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Mit einbezogen ist auch die Dauer für die Erstellung des Reparaturgutachtens sowie ein angemessener Überlegungszeitraum von fünf Tagen. Fand der Unfall an einem Samstag statt, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte das Gutachten erst am folgenden Montag in Auftrag gibt.

AG Hamburg-Wansbek, Az. 712 C 114/13

Trunkenheitsfahrt | Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis

– Bei einem festgestellten Verstoß gegen § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheitsfahrt) kann das Gericht trotzdem von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, wenn sich der beschuldigte Fahrer nur auf einem Parkplatz wenige Meter mit dem Fahrzeug bewegt hat, um dort zu übernachten.

AG Verden, Az. 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13),

zfs 2014, 349

Verkehrszentralregister | Anspruch auf Punktelöschung

– Die noch bestehenden Punkte bei der Wiedererteilung einer zuvor wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogene Fahrerlaubnis sind zu löschen, wenn der Punktestand des Betroffenen wegen weiteren nach der Fahrerlaubnisentziehung begangenen oder bekanntgewordenen Zuwiderhandlungen auf 18 oder mehr Punkte angestiegen war und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, Az. 16 B 57/14; ZAP 2014, Seite 6

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.