_ Ein bei einer Geschwindigkeitsüberwachung gefertigtes Foto, das den Fahrer mit einem Gegenstand in der Hand auf Höhe der Wange zeigt, genügt nicht für die Feststellung eines Handy-Verstoßes; auch dann nicht, wenn der Schluss, dass es sich um ein Mobiltelefon handelt, naheliegend ist. Solange es nicht ausgeschlossen ist, dass es sich bei dem Gegenstand um etwas anderes als ein Handy handeln könnte, zum Beispiel um ein Diktiergerät, ist nicht von einem Handy-Verstoß auszugehen. Es fehlt an der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit.
AG Göttingen, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. 33 OWi 38 Js 6361/15, DAR 2015, 588
- Ausgabe 12/2015 Seite 62 (171.8 KB, PDF)