Donnerstag, 24.05.2012
02.07.2010
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Urteil

Kooperiert ein Fahrzeughalter nicht ausreichend bei der Ermittlung eines Fahrers, der wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde, droht eine Fahrtenbuchauflage.

Genaue Angaben verlangt

Ein Autobesitzer muss nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße auch die genaue Adresse des Fahrers angeben, wenn dieser zu schnell unterwegs war und geblitzt wurde. Es reiche nicht, wenn er der Bußgeldstelle nur einen Namen und einen ausländischen Wohnort nenne, entschieden die Richter. Ein Fahrzeughalter müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und die Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlassen habe.

Die Richter wiesen die Klage eines Kfz-Besitzers ab, dessen Auto außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 37 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho geblitzt worden war. Der Bußgeldstelle teilte er nur mit, das Auto sei von einem Freund aus Bukarest gefahren worden. Erst als die Ordnungswidrigkeit verjährt war, nannte er auch dessen Anschrift. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung an, dass er künftig ein Fahrtenbuch führen muss.

Dagegen klagte der Halter. Er argumentierte, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können. Außerdem hätte das Bußgeld gegen den in Rumänien ansässigen Fahrer ohnehin nicht eingetrieben werden können. Die Richter urteilten jetzt, das reiche nicht aus. Daher müsse der Halter künftig auch ein Fahrtenbuch führen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. (red)

Aktenzeichen: 6 K 291/10.NW


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