Donnerstag, 24.05.2012
05.02.2010
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Arbeitsrecht
Toilettenpapier

Vorübergehende Verdauungsstörungen darf der Arbeitgeber nicht abstrafen.

Häufige Toilettengänge sind kein Grund für eine Gehaltskürzung

Wenn ein Angestellter einen bedeutenden Teil seines Arbeitstages nicht am Schreibtisch, sondern mit Dauersitzungen auf der Toilette verbringt, ist das noch lange keine ausreichender Grund, ihn dafür mit einer Gehaltskürzung abzustrafen. Auch dann nicht, wenn die verlorene Arbeitszeit vom Arbeitgeber akribisch dokumentiert wurde. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Köln entschieden (Az. 6 Ca 3846/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Anwalt festgestellt, dass sein Mitarbeiter weniger am Arbeitsplatz, denn auf der Angestellten-Toilette zu finden war. Daraufhin zeichnete er dessen "Sitzungs-Zeiten" über zwölf Arbeitstage minutiös auf und kam zu dem Ergebnis, dass der Mann innerhalb dieser Zeit exakt 384 Minuten auf dem stillen Örtchen der Kanzlei verbracht hatte. Hochgerechnet auf das gesamte bisherige Arbeitsverhältnis wurden daraus 90 Stunden zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten, für die der erboste Jurist seinem Angestellten kurzer Hand insgesamt 682,40 Euro vom Nettogehalt abzog.

Zu Unrecht allerdings, wie das Kieler Arbeitsgericht urteilte. Auch sehr häufige Toilettenbesuche rechtfertigen noch keine Gehaltskürzung. "Zumal der zu Unrecht bestrafte Mitarbeiter dem Gericht glaubhaft versichern konnte, dass er im betreffenden Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. (dpa/ag)


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