Donnerstag, 24.05.2012
12.10.2011
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Urteil

Unter Alkoholeinfluss enstand ein Totalschaden von 16.000 Euro. Wie hoch fällt der Schadensersatz aus, den der Automieter leisten muss?

Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag

Der Fall, von dem der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Meldung berichtet, zieht sich bereits seit Längerem hin: Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem Pkw, den die Klägerin, eine Autovermieterin, an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte damals das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Die Folge: Er kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 Euro. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Das Landgericht hat der Klage zwar im Wesentlichen stattgegeben, doch das Oberlandesgericht hat das erste Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 Euro verurteilt. Das entspricht der Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Der unter anderem für das Haftungsrecht des Straßenverkehrs zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt laut der Meldung des BGH an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die unter anderem für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Der Fall ist also (immer) noch nicht abgeschlossen ... (sl)


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