Donnerstag, 24.05.2012
19.01.2012
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Recht
Mangostock/Photos.com

Noch ist die Welt in Ordnung. Bei der Fahrzeugrückgabe wurde im Streitfall ein Schaden festgestellt, für den nun der Mieter geradestehen muss.

Im Zweifel zahlt der Mieter

Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren, ist es Sache des Autofahrers zu beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden und ist entsprechend der vertraglichen Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten. Darauf hat das Amtsgericht Köln bestanden (Az. 120 C 676/09).

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Fiat Ducato. Die Autofahrerin hatte sich den Wagen bei einer Fahrzeugvermietung für drei Stunden ausgeliehen. Bei der Rückgabe wurde eine erhebliche Delle an der vorderen Stoßstange festgestellt. Nun ging es um die Reparaturkosten von knapp 800 Euro.

Keine Unfallspuren, aber ein Schaden auf dem Abstellplatz

Die Mieterin behauptet, während der Nutzung des Fahrzeugs in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung sei also mit großer Wahrscheinlichkeit erst auf dem Abstellparkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten. Damit scheide aber eine Haftung durch die Autofahrerin aus, weil sich bei dem Schaden kein vorgeschriebenes "im Gebrauch der Mietsache liegendes Risiko" verwirklicht habe.

Das Gericht sah dies anders: "Die Autofahrerin hatte laut eigener Aussage der Mitarbeiterin die Fahrzeugschlüssel persönlich übergeben und für die Abnahme des Wagens gab es keinerlei Veranlassung, das Auto an eine andere Stelle zu bewegen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper den Kölner Urteilsspruch.

Sachliche Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie beispielsweise Scherben oder Farbkratzer lagen nicht vor. Damit bleibt ungeklärt, ob das Fahrzeug durch den Mietgebrauch oder durch andere, außerhalb des Obhutsbereichs der Fahrzeugmieterin liegende Umstände verursacht wurde - und der Schaden geht zu ihren Lasten. Zumal im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von bis zu 20.000 Euro vereinbart worden war. (red)

Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.5.2011, Aktenzeichen 120 C 676/09


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