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Urteil

Keine GEZ-Befreiung
Das Autoradio in einem Kleinbus einer Behinderteneinrichtung, der ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner dient, gehört nicht zu den gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräten, die "in der Einrichtung" bereitgehalten werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis einer räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 100 I BSHG a. F. vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert, entfernt sich zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen. Sie verkennt zudem, dass ein in ein Fahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird. (red)
OVG Weimar, Aktenzeichen 1 ZKO 730/08; DÖV 2009, 958
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