Die Frage der Ladungssicherung endet für die meisten Kombifahrer am Trennnetz, das zwischen Fahrgastzelle und dem Kofferraum für Sicherheit sorgt. Die Vorgaben an das Trennnetz sind bislang in der deutschen Norm DIN 75410 Teil 2 "Straßenfahrzeuge – Ladungssicherung in Pkw, Kombis und Mehrzweckfahrzeugen – Anforderungen und Prüfungen" festgeschrieben.
Diese Vorgabe ging mittlerweile nahezu unverändert in die internationale Norm ISO 27955:2010 über und wurde anschließend vom Deutschen Institut für Normung (DIN) wiederum unverändert als DIN ISO 27955 mit Stand Januar 2012 (DIN ISO 27955:2012-01) veröffentlicht, erklärt Werner Andres, Verkehrssicherheits- und Ladungssicherungsexperte beim Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) gegenüber Autoflotte den bisherigen Weg der für Flottenbetreiber wichtigen Lasi-Norm.
Die ursprünglich rein nationale Norm ging damit in eine internationale über. Andres, der unter anderem Geschäftsführer des Ausschuss für Verkehrssicherheit und Umweltschutz beim BGL ist, betont gleichzeitig: Für die Fahrer ändert sich nichts. Stattdessen sind die Fahrzeughersteller gefordert. Denn die Norm gilt für Vorrichtungen zur Sicherung von Fracht/Last in Pkw, Kombis und Mehrzweckfahrzeugen, in denen die Sitze den Laderaum direkt begrenzen. Sie definiert Mindestanforderungen und Prüfverfahren für die Vorder- und Rücksitze und für die Trennwandeinrichtungen, um den Schutz der Fahrzeuginsassen gegen sich verschiebende Ladung während eines Frontalaufpralls zu erhöhen.
Zusätzlich definiert die Norm Mindestanforderungen und Prüfverfahren für die Zurrpunkte in den zuvor genannten Fahrzeugen, um eine Ladung in einer zuverlässigen und verkehrssicheren Weise absichern zu können, berichtet Andres. Es liegt an den Fahrzeugherstellern, die Fahrzeuge entsprechend auszurüsten respektive einheitliche Prüfungen durchzuführen. Andres weiter: Die Norm ist als Industriestandard anzusehen, die gesetzlich zwar nicht verpflichtend, wohl aber als Stand der Technik anzusehen ist und deshalb bei der Fahrzeugkonstruktion beachtet werden sollte – aber eben kein Muss ist. Ein indirekter Anwendungszwang ließe sich aber aus Gründen der Produkthaftung ableiten. (rs)