Die neuen Sozialvorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 sind seit 11. April 2007 in Kraft. Da allerdings die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonal-Gesetzes nicht gleichzeitig an die neuen Vorschriften angepasst wurden, trat wegen des prozessualen Prinzips der Meistbegünstigung (§ 4 Abs. 3 OWiG) ein Ahndungsdefizit ein. Verstöße, die vor dem Inkrafttreten einer neuen Bußgeldbestimmung begangen wurden und noch nicht rechtskräftig entschieden sind, können nicht geahndet werden, so dass die Verfahren außergerichtlich nach § 206 b StPO einzustellen oder die Betroffenen aus Rechtsgründen freizusprechen sind. Wie AUTOFLOTTE-Rechtsexperte Michael Ludovisy berichtete, wurde diese Gesetzeslücke durch das 3. Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 6. Juli 2007 geschlossen. Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, die seit dem 14. Juli begangen werden, unterliegen damit den Bußgeldbestimmungen des neuen § 8a Fahrpersonal-Gesetz und werden mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro geahndet. (AF)
Neue Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten wieder bußgeldbewehrt
Bestehende Gesetzeslücke geschlossen / Bei Missachtung drohen bis zu 15.000 Euro Strafe