Eine Versicherung muss nicht die gesamten Mietkosten eines Unfallersatzfahrzeugs erstatten, wenn diese jeden Rahmen sprengen und eine Notreparatur des Unfallfahrzeugs möglich gewesen wäre. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Anfang Februar entschieden.
Im Streitfall ging es um einen bei einem Unfall beschädigten Rettungswagen. Ein Schadensgutachten, das die Klägerin einholte, gab ein Wiederbeschaffungswert von 9.500 Euro brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 Euro brutto an. Desweiteren führte es eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen auf. Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete für fast vier Monate einen Ersatzwagen an, wodurch insgesamt Mietwagenkosten von 103.951,26 Euro (bei 890,12 Euro am Tag) entstanden.
Die beklagte Versicherung weigerte sich, mehr als 31.000 Euro an Mietwagenkosten zu bezahlen – zu Recht, wie das OLG entschied. Die restlichen Kosten gehörten nicht zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug, den ein Schädiger gemäß § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu ersetzen habe. Es bestehe das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Der Schädiger müsse nur die Kosten tragen, die vom Standpunkt eines "verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen" angemessen erscheinen.
Notreparatur drängte sich auf
Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten stehe fest: Das verunfallte Fahrzeug hätte man für circa 3.200 Euro in einen verkehrssicheren Zustand versetzen können. Ohne Bedenken wäre es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des neuen Wagens möglich gewesen, das reparierte Auto als Rettungswagen einzusetzen. Dann wären auch nur Mietwagenkosten für höchstens acht Tage für das Reparieren und Überprüfen der medizinischen Geräte hinzugekommen.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung gestanden habe. Denn sie habe es ja auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft. Die Versicherung sei bei dieser Entscheidung von einer Wiederbeschaffungsdauer wie im Gutachten von 14 Tagen ausgegangen. Die Klägerin dagegen wusste bereits vor dieser Anweisung, dass sich die Lieferung des Neuwagens voraussichtlich über mindestens drei Monate hinziehen würde. "Deshalb und wegen der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug hätte sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur von Anfang an aufdrängen müssen", heißt es in der Gerichtsmitteilung. (ng/kak)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 2014, Akz.: 13 U 213/11