Selbst geringe Farbabweichungen stellen bei Neuwagen einen Sachmangel dar. Daran ändert auch eine Vertragsklausel nicht, in denen sich der Hersteller eine farbliche Abweichung vorbehält, wie das Landgericht Ansbach nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen neuen Seat Altea im Lackton "Track-Grau Metallic" bestellt, geliefert wurde der Kompaktwagen aber in der Farbe "Pirineos Grau". Er verlangte daraufhin eine Umlackierung, was der Händler aber verweigerte. Er wies dabei auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, der zufolge eine Abweichung im Farbton und bei der Ausstattung vorbehalten bleibe, wenn die Änderung nicht erheblich und daher zumutbar sei.
Das Gericht wies den Passus als unwirksam zurück, weil für den Käufer nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit abhänge. Auch eine ähnliche Klausel im Kaufvertrag, nach der Änderungen der Ausstattung zu Lasten des Käufers gingen, sah das Gericht als unwirksam an.
Bei einem Neuwagenkauf handele es sich um ein "wirtschaftlich bedeutendes Geschäft", zitiert die Fachzeitschrift "Auto Service Praxis" aus dem Urteil. Der Käufer habe dabei eine Wahl nach seinem individuellen Geschmack getroffen und müsse nur dafür den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer hätte es nach Ansicht der Richter in diesem Fall zudem in der Hand gehabt, sich vor der Vertragsunterschrift beim Hersteller nach der Verfügbarkeit der Farbe zu erkundigen. Der Kläger hat nun Anspruch auf 3.250 Euro für die Umlackierung seines Autos, heißt es noch von Seiten des Gerichts. (Holger Holzer/sp-x/kak)
AG Ansbach, Beschluss vom 9. Juli 2014, Akz.: 1 S 66/14