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Recht: Fiktive Abrechnung nach einem Unfall

19.08.2013 08:00 Uhr
Nach einem Schaden stellt sich die Frage, wie die Kosten berechnet werden. Ein BGH-Urteil liefert dafür neue Ansatzpunkte.
© Foto: WavebreakmediaMicro / Fotolia

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Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt betont, dass ein solcher Verweis auch dann noch möglich ist, wenn bereits ein Prozess über den Schadensersatz läuft.

Auf das entsprechende Urteil vom 14. Mai (BGH-Az.: VI ZR 320/12), hat jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln hingewiesen. Laut Creutzig begründet Karlsruhe seinen Richterspruch damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher.

Günstige Reparatur

Zwar habe der BGH zunächst bekräftigt, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.

Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei dann möglich, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen." (asp)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen: VI ZR 320/12

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