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Recht: Nur das Fahrtenbuch zählt

10.07.2013 14:55 Uhr
Bislang blieben Autos für ausschließlich berufliche Fahrten zum Teil auch ohne Fahrtenbuch von der Besteuerung verschont. Dies gibt es nun nicht mehr.

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Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzen, müssen dies dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Ansonsten darf der Fiskus ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Wagens besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in München in mehreren neuen Urteilen entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit korrigiert.

Bislang blieben Beschäftigte zum Teil auch ohne Fahrtenbuch von einer Besteuerung des Firmenwagens verschont, wenn sie diesen nur beruflich nutzen. "Diese Möglichkeit ist nun entfallen", teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch mit. Wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt werde, sei der Wagen grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regel zu bewerten.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof diese Ein-Prozent-Regel bestätigt und die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Grundsatz abgewiesen. Der Mann hatte von seiner Firma einen gebrauchten Wagen im Wert von 32.000 Euro zur Verfügung gestellt bekommen. Weil das Auto neu 81.400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an. Zu Recht, entschieden die Richter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. (dpa)

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