Bislang haben sich nur Verwaltungs- und Zivilgerichte mit der Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel befasst. Und diese kritisch beurteilt. Nun gibt es das erste Urteil aus dem Strafrecht: Das Amtsgericht Nienburg hat die Bewegtbilder in einem Verfahren wegen Nötigung akzeptiert (Az.: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).
In dem verhandelten Fall war ein Kleinwagenfahrer von dem Fahrer eines Kleinbusses geschnitten und anschließend bedrängt worden. Nach der ersten Attacke schaltete er die Armaturenbrett-Kamera an, die gefilmten Bilder legte er bei der Verhandlung vor. Der Richter akzeptierte sie als Beweismittel. Sie seien mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar, weil sie anlassbezogen aufgenommen worden seien, nämlich zum Zweck der Beweissicherung in einem konkreten Haftungsfall. Anders hätte die Bewertung ausgesehen, wenn Personen zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten "Hilfssheriffs" aufschwingen. Das war nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall.
Prinzipiell teilt der Richter zwar die datenschutzrechtlichen Bedenken, wie sie zuvor etwa das Verwaltungsgericht Ansbach formuliert hatte, die abstrakte Furcht vor Datenerhebung dürfe aber nicht dazu führen, dass den Bürgern technische Hilfsmittel kategorisch vorenthalten würden. In diesem Fall zumindest bewertete er die Beweissicherung per Videokamera als verhältnismäßig. (sp-x)