Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er den geldwerten Vorteil versteuern. Das ist unstrittig. Die allseits bekannte Ein-Prozent-Regelung kommt an der Stelle ins Spiel. Normalerweise. Das gilt aber nur, wenn ihm der Arbeitgeber das erlaubt hat. Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug unbefugt für Privatfahrten, zählt das nicht zum Arbeitslohn. Die Konsequenz: Solch ein Vorgehen ist steuerlich unrelevant. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Die Entscheidung bezieht sich auf folgenden Fall, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist: Der Geschäftsführer einer GmbH bekam ein Firmenfahrzeug gestellt, das er privat nutzen durfte. Allerdings bedurfte es ausdrücklich der vorherigen Abstimmung, um dieses tatsächlich zu tun. Wie sich herausstellte, dokumentierte der Arbeitnehmer seine Dienst- und Privatfahrten schlampig. Das bewahrte ihn vor einer Steuernachforderung vom Finanzamt, gegen die er sich wehrte, berichtet die Deutsche Anwaltshotline.
Denn wegen der unzulänglichen Dokumentation der Fahrten stand nicht fest, dass der Arbeitgeber ihm den Dienstwagen tatsächlich zum privaten Nutzen überlassen hatte. Die Richter sehen in so einem Vorgang einen Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt. Und dieser unbefugt genossene Vorteil wird demnach nicht für eine Beschäftigung gewährt, womit er nicht zum Arbeitslohn zählt, stellte das Gericht klar. (sp-x/ampnet/nic/kak)
BFH, Urteil vom 8. August 2013, Az.: VI R 71/12