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Recht: Vorsicht beim Kreuzen von Radwegen

20.11.2014 11:45 Uhr
Recht: Vorsicht beim Kreuzen von Radwegen
Autofahrerpflicht zum Voraus- und Zurückschauen: Radfahrer halten hier an der Kreuzung, sich aber nicht immer - wie andere Verkehrsteilnehmer auch - an die Regeln und nutzen den Radweg auch mal in der verkehrten Richtung.
© Foto: picture alliance/zb

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An Radwegen müssen Autofahrer beim Abbiegen mit falsch fahrenden Radfahrern rechnen. Bei einem Unfall trifft sie ansonsten die volle Schuld, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervorgeht.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin beim Rechtsabbiegen einen Fahrradfahrer überfahren, der entgegen der Regelung den Radweg auf der linken Fahrbahnseite genutzt hatte. Bei der Kollision kam der Radfahrer zu Tode. Die Erben verlangten daraufhin von der Autofahrerin, alle aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Sie verweigerte das mit dem Hinweis auf eine Mitschuld des Radlers.

Das Gericht entschied im Sinne der Erben. Da die Autofahrerin den Radweg kreuzte, habe sie auch dann auf den Radfahrer Rücksicht zu nehmen, wenn dieser in falscher Richtung unterwegs ist. Die Regelung über die Benutzung linker Radwege schütze lediglich den Gegenverkehr, nicht den Einbiege- und Querverkehr, erläutert die Deutsche Anwaltshotline das Urteil. Die Autofahrerin hatte daher keine Vorfahrt. (Holger Holzer/sp-x)

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2014, Akz.: 4 U 406/12

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